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Kultusgemeinden

Kultusgemeinden sind Teile der islamischen Glaubensgemeinschaft, die zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.

Kultusgemeinden können zur den genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der islamischen Glaubensgesellschaft gegründet werden.

Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die islamischen Glaubensgesellschaft der Gründung zustimmt.

Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, die Voraussetzungen gemäß Artikel 19 (4) der Verfassung der IGGÖ erfüllen muss.