Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich
Konsolidierte Fassung:
Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich,
beschlossen am 19. Dezember 2015,
in der Fassung vom 14.12.2024
Mit dem Namen Allahs, des Gnädigen, des Allerbarmers.
„Aus euch soll eine Gemeinschaft von Leuten werden, die zum Guten aufrufen, gebieten, was Recht ist und verbieten was verwerflich ist. Denen wird es wohl ergehen.“
Der Bestand der Rechtspersönlichkeit der „Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ wurde als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft im Sinne des Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger mit Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Feststellung des Bestandes der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als Religionsgesellschaft, BGBl II 76/2015, gemäß § 3 Abs. 1 IslamG 2015 festgestellt. In Entsprechung des § 31 Abs 2 Islamgesetz 2015 (Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften) iVm § 6 leg.cit erlässt der Schurarat
geleitet von der gemeinsamen Überzeugung, der Religion des Islam verbunden zu sein,
einig darin, die Bundesverfassung der Republik Österreich und die österreichischen Gesetze zu achten,
einvernehmlich in der Grundlegung, bei der Auswahl der Mittel und Wege zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als einzige Quelle die islamische Lehre im Rahmen der Verfassung und im Einklang mit den Gesetzen der Republik Österreich anzuwenden und so als Männer und Frauen partnerschaftlich zusammenzuarbeiten,
und in der gemeinsamen Absicht,
den Muslimen in Österreich auf der Grundlage des in der österreichischen Bundesverfassung garantierten Rechts auf autonome und eigenständige Regelung der inneren Angelegenheiten zu dienen und
den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu pflegen und sich für eine konstruktive Kooperation zum Wohl der österreichischen Gesellschaft einzusetzen,
nachstehende Verfassung.
(1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ist eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft gemäß dem Islamgesetz 2015 idF BGBl. I Nr. 39/2015 iVm der Verordnung BGBl II 76/2015 betreffend die Feststellung des Bestandes der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als Religionsgesellschaft. Sie tritt in der Öffentlichkeit auch unter dem abgekürzten Namen „IGGÖ“ auf.
(2) Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich räumlich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich und personell auf alle ihre Mitglieder.
(3) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich hat ihren Sitz in Wien und ist in den einzelnen Bundesländern durch islamische Religionsgemeinden (vgl Artikel 18) vertreten.
(4) Alle in der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (im Folgenden „Verfassung“) genannten Funktionen können grundsätzlich von Frauen und Männern gleichermaßen wahrgenommen werden.
(5) Funktionsträger und muslimische Angestellte der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich müssen eine angemessene islamische Lebensführung aufweisen.
(6) Fahne und Logo der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich:
a) Die Fahne der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist grün, mit der Aufschrift des Verses:
(Koran 3, 103) in weißer Farbe („Und haltet allesamt fest am Seile Allahs und zersplittert euch nicht.“) und Logo der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.
b) Das Logo der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich besteht aus einem achteckigen Stern im Quadrat mit der arabischen Inschrift „wa-a`tasimu“ (und haltet allesamt fest).
c) Fahne und Logo der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Obersten Rates der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich von keiner dritten Person verwendet werden.
(1) Aufgabe der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist es für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu sorgen und die für diesen Zweck notwendigen Einrichtungen zu errichten, zu erhalten und zu fördern. Sie vertritt sämtliche Interessen ihrer Organe und ihrer Mitglieder in allen religiösen Belangen. Für sämtliche diese Verfassung und die Lehre der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich betreffende Angelegenheiten steht ihr das ausschließliche Vertretungsrecht gegenüber staatlichen Stellen zu.
(2) Zu den Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zählen insbesondere:
Verkündung, Wahrung und Pflege der Religion entsprechend der Lehre der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und Verbreitung der Glaubenslehre;
Wahrnehmung aller Aufgaben einer religionsgesellschaftlichen Oberbehörde;
Religiöse Betreuung;
Islamische Erziehung und Ausbildung sowie die Schaffung dafür notwendiger Einrichtungen wie Erziehungsanstalten aller Art; Ausbildung von Religionslehrerinnen und Religionslehrer, Theologen, Seelsorgerinnen und Seelsorgern und Religionsdienerinnen und Religionsdienern;
Erteilung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes, wobei der Lehrplan und die Instruktion für den Religionsunterricht, unbeschadet der von den Schulbehörden im Sinne der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Anordnungen, vom Obersten Rat der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (vgl Artikel 9) festgesetzt werden;
Organisation und Verwaltung der religiösen Betreuung in besonderen Einrichtungen gemäß § 11 Islamgesetz und Jugenderziehung;
Schaffung von Regelungen betreffend die Herstellung von Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln entsprechend den Speisevorschriften der Lehre der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich;
Bestattungen auf Friedhöfen bzw. Friedhofsabteilungen;
Vermögensverwaltung;
sämtliche im Islamgesetz zugewiesenen Aufgaben wie beispielsweise die Vorlage der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, von Statuten der Kultusgemeinden sowie von nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich, deren vertretungsbefugten Organe und Organwalter sowie deren Änderungen an den Bundeskanzler.
(3) Die nähere Ausgestaltung der Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich kann durch Beschluss des Schurarates (vgl Artikel 8) vorgenommen werden.
(4) Zu den weiteren Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gehören nach Maßgabe ihrer Mittel:
a) für den Bestand und die Erhaltung sozialer und medizinischer Fürsorgeeinrichtungen zur Unterstützung von bedürftigen, kranken und alten Mitgliedern,
b) für entsprechende eigene Einrichtungen des Bildungswesens (wie Kindergarten, Schule, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung) und
c) für die Information ihrer Mitglieder, sowie die Förderung der kulturellen und gesellschaftlichen Bedürfnisse derselben zu sorgen.
(5) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden insbesondere durch:
a) bewegliche und unbewegliche Sachen, einschließlich deren Erträgnissen und Einkünften;
b) Geschenke und Legate;
c) Subventionen;
d) den Mitgliedsbeiträgen (Kultusumlage) und den aus diesen angelegten Fonds;
e) Honoraren und Gebühren anlässlich der jeweiligen Dienstleistungen;
f) Spenden, Solidarbeiträgen der islamischen Religionslehrer und anderen Einkünften;
g) Erträge aus Stiftungen (Waqfs).
(1) Bei allen Muslimen in Österreich, welche im Melderegister bei den Angaben zum Religionsbekenntnis „Islam“ angegeben haben und nicht bereits einer anderen in der Republik Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft angehören, wird die Mitgliedschaft bei der Islamischen Glaubensgemeinschaft vermutet. Bei dieser Angabe handelt es sich um eine deklaratorische Erklärung, welche jederzeit durch einen formlosen Widerspruch gegenüber der Islamischen Glaubensgemeinschaft entkräftet werden kann. Darüber hinaus können auch Muslime, welche nicht bereits einer anderen in der Republik Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft angehören, auf Antrag als Mitglieder der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich aufgenommen werden. Die Mitglieder sind über die jeweiligen Religionsgemeinden in das bei der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich geführte Mitgliederverzeichnis aufzunehmen.
(2) Die Mitgliedschaft bei der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich endet durch Tod, Erklärung des Austrittes aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gegenüber der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, Aufgabe des letzten aufrechten Wohnsitzes im Bundesgebiet der Republik Österreich (Artikel 1) oder Ausschluss.
(3) Ein Mitglied der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich kann ausgeschlossen werden, wenn das Zusammenleben mit den anderen Mitgliedern durch sein Verhalten unzumutbar ist bzw. das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich in der Öffentlichkeit schädigt oder das betreffende Mitglied wesentliche Grundsätze dieser Verfassung oder der Lehre verletzt. Zum Ausschluss ist ein Beschluss des Obersten Rates mit 2/3-Mehrheit notwendig, welcher vom Schurarat genehmigt werden muss. Gegen diesen Beschluss kann das Schiedsgericht angerufen werden.
(4) Ein Mitglied der jeweiligen Kultusgemeinde, der jeweiligen Moscheegemeinde, des jeweiligen Fachvereines kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3 nach Maßgabe ihrer Statuten ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung kann das jeweils zuständige Schiedsgericht angerufen werden.
(5) Die Aufnahme von unmündigen Personen in die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich erfolgt nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung durch die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten.
(6) Mit Erreichung ihrer religiösen Mündigkeit entscheidet eine Person ausschließlich nach eigener freier Entscheidung darüber, ob sie die bestehende Mitgliedschaft weiterführen will.
(7) Die Aufnahme konversionswilliger Nichtmuslime in die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich wird nach den Grundsätzen ihrer Lehre beurteilt. Über die Aufnahme und die Zugehörigkeit zum Islam ist vom ersten Imam der jeweiligen Religionsgemeinde eine Bestätigung auszustellen.
(8) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren in Artikel 18 genannten Teilen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist zwar zulässig, darf sich aber nicht auf die Entsendungsmacht in den Schurarat nach Artikel 8 Abs 4 und 5 auswirken. Für den Fall der Mehrfachmitgliedschaft in den in Artikel 18 genannten Teilen hat die betroffene Person eine Entscheidung darüber zu treffen, welche Mitgliedschaft für die Entsendung in den Schurarat prävalieren soll. Im Zweifel gilt die Erstmitgliedschaft.
(1) Die Mitglieder der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich üben ihr Recht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung in Angelegenheit der Verwaltung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und ihrer einzelnen Einrichtungen insgesamt durch die Delegierung ihrer Vertreter in die Gremien der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und durch direkte Meinungsäußerung und Beratung in den Gremien und gegebenenfalls durch Beschwerdeführung vor den zuständigen Gremien und insbesondere vor dem Schiedsgericht aus.
(2) Den Mitgliedern der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich stehen nachstehende Rechte zu:
a) Das Wahlrecht zu den Organen bei der Wahl/Entsendung der Mitglieder des Schurarates nach Maßgabe dieser Verfassung und der Wahlordnung;
b) das Recht auf Nutzung aller Einrichtungen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich nach Maßgabe der von ihr getroffenen Bestimmungen;
c) das Recht auf Teilnahme an allen öffentlichen Veranstaltungen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.
(1) Die Mitglieder der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sind verpflichtet, die ihnen nach den Vorschriften dieser Verfassung auferlegten Beiträge und Gebühren pünktlich und in den festgesetzten Fristen zu entrichten, sowie diese Verfassung und die Beschlüsse der Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zu beachten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen geschädigt und die Ziele der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gefährdet werden können.
(1) Die im Anhang zu dieser Verfassung dargestellte Lehre der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist ein integrierender Bestandteil dieser Verfassung.
(1) Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sind:
der Schurarat;
der Oberste Rat;
der Präsident;
der Mufti
der Beratungsrat
der Imame Rat
das Schiedsgericht
die Rechnungsprüfer
(2) Organe und Gremien der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich haben je ein Siegel. Der Oberste Rat legt Form und Aufschrift des Siegels fest.
(3) Gremien und Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Gremiums oder Organs anwesend ist. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Ladung zur Sitzung muss zuvor an alle Mitglieder des betreffenden Gremiums oder Organs ordnungsgemäß und rechtzeitig ergehen. Für die Rechtzeitigkeit ist zumindest eine
14-tägige Frist einzuhalten, welche nur bei Gefahr in Verzug unterschritten werden darf.
(5) Bei Abstimmungen darf kein Mitglied durch ein anderes Mitglied vertreten werden.
(1) Der Schurarat ist das Legislativorgan der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.
Er legt die Grundsätze und Leitlinien für die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich fest. Er ist unter anderem für die Festlegung und nähere Ausgestaltung der Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (vgl Artikel 2 Abs 3) zuständig.
(2) Zum Wirkungskreis des Schurarates gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
Wahl und Abbestellung der Rechnungsprüfer;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen den Rechnungsprüfern und der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich;
Entlastung des Obersten Rates;
die Beratung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten betreffend die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und ihre Änderung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen;
die Festsetzung der Höhe der Honorare und Gebühren für Dienstleistungen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (einschließlich der Islamischen Religionsgemeinden) sowie die Entschädigung des Präsidenten;
die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich;
die Festlegung von Grundsätzen und Leitlinien für die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich durch Richtlinien;
die Wahl und Abbestellung des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Obersten Rates;
die Wahl und Abbestellung des Mufti (vgl Artikel 11);
die Wahl und Abbestellung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter, der Kassiere und deren Stellvertreter sowie der ersten Imame und zumindest zwei Ersatzmitglieder der jeweiligen islamischen Religionsgemeinde auf Vorschlag des Obersten Rates (vgl Artikel 18);
die Wahl und Abbestellung des Schiedsgerichts (vgl Artikel 14).
die Enthebung des Obersten Rates und einzelner Mitglieder des Obersten Rates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen;
die Beschlussfassung über die Lehre der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die beschlossene Lehre der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist ein integrativer Bestandteil dieser Verfassung
die Beschlussfassung über die Kultusumlageordnung auf Vorschlag des Obersten Rates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die beschlossene Kultusumlageordnung ist ein integrativer Bestandteil dieser Verfassung;
die Beschlussfassung über die Wahlordnung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die beschlossene Wahlordnung ist ein integrativer Bestandteil dieser Verfassung.
(3) Die Mitglieder des Schurarates werden in den jeweiligen Kultusgemeinden und im Beirat zum Schurarat intern gewählt und entsprechend ihrer Größe in den Schurarat entsendet, wobei am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet sein muss. Der Schurarat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den Generalsekretär. Scheidet ein Mitglied aus dem Schurarat aus, hat die jeweilige Kultusgemeinde oder der Beirat zum Schurarat, dem das ausscheidende Mitglied angehörte, ein Ersatzmitglied zu entsenden.
(4) Die genaue Anzahl der zu entsendenden Mitglieder in den Schurarat hängt von der Anzahl an - seit mindestens drei Jahren betriebenen - Moscheeeinrichtungen ab. Kultusgemeinden entsenden pro 5 Moscheeeinrichtungen je ein Mitglied.
(5) Moscheegemeinden und Fachvereine im Sinne der Artikel 20 und 21 sind Teil eines Beirats zum Schurarat. Dieser Beirat entsendet bei Vorliegen von 15 Moscheeeinrichtungen je 1 Mitglied.
(6) Die Vorbereitung und Einberufung des Schurarates erfolgt durch den Vorsitzenden des Schurarates. Für die Ladung zur Sitzung des Schurarates gilt Artikel 7 Abs 4 sinngemäß. Der Schurarat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so können die Berechtigten unter Mitteilung des Sachverhaltes und unter neuerlicher Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte nach neuerlicher Ladung mit einer weiteren mindestens 14- tägigen Frist auch die entsprechenden Beschlüsse fassen, wenn das notwendige Anwesenheitsquorum unterschritten wird.
(7) Der Schurarat hat zumindest einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenzutreten. Protokolle der Sitzungen des Schurarates sind vom Vorsitzenden und dem Generalsekretär zu unterfertigen.
(8) Der Oberste Rat kann darüber hinaus die Einberufung des Schurarates beschließen. In diesem Fall hat der Vorsitzende des Schurarates auf Antrag des Obersten Rates den Schurarat einzuberufen. Für die Ladung gilt Artikel 7 Abs 4 sinngemäß.
(9) Die Funktionsperiode des Schurarates dauert fünf Jahre ab seiner Konstituierung, jedenfalls aber bis zur Konstituierung des nachfolgenden Schurarates.
(10) Sitz des Schurarates ist Wien.
(1) Der Oberste Rat ist das oberste Verwaltungsorgan der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Er fasst in allen Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse, kontrolliert deren ordnungsgemäße Umsetzung und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.
Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich wird nach außen durch den Vorsitzenden des Obersten Rates vertreten. Er ist gleichzeitig Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.
(2) Zum Wirkungskreis des Obersten Rates gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:
Zwecks Sicherstellung der rechtzeitigen und hinreichenden Erkennbarkeit der Finanzlage der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, sowie im Interesse der Nachvollziehbarkeit der Erfüllung bundes- wie landesgesetzlicher, beispielsweise steuerrechtlicher, Vorgaben ist ein den Anforderungen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich entsprechendes Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis einzurichten;
Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
Recht, die Einberufung des Schurarates zu beantragen (vgl Artikel 8 Abs 8);
Berichtet dem Schurarates und anderen, mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Organen über die Tätigkeit des Obersten Rates sowie über die Gebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
Verwaltung des Vermögens der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich;
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sowie die Führung des Mitgliederverzeichnisses;
Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich;
die Beratung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Artikel 2, soweit sie in die Zuständigkeit des Obersten Rates fällt;
die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Vermögens der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich;
der Abschluss von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen und unbewegliche Sachen und die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen;
die Mitwirkung bei der Wahl und Abbestellung des Schiedsgerichts sowie der Rechnungsprüfer durch den Schurarat;
die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Obersten Rates;
die Durchführung der Beschlüsse des Schurarates;
die Erteilung von Anweisungen zur Gestaltung des Religionsunterrichtes, die Erlassung von Lehrplänen sowie die Bestellung und Enthebung der Fachinspektoren und Fachinspektorinnen. Diese sind zur unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes berufen;
die Bestellung und Enthebung der muslimischen Religionslehrer und Religionslehrerinnen und Aufsicht über deren Tätigkeit;
Koordination der Tätigkeit aller Teile der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich auf bundesweiter und regionaler Ebene;
die Entscheidung darüber, ob es sich bei der für die Besetzung einer Stelle an einer theologischen Ausbildungsstätte an der Universität Wien in Aussicht genommenen Person um einen Anhänger der in der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vertretenen Glaubenslehre handelt.
(3) Der Oberste Rat besteht aus 15 Mitgliedern, welche vom Schurarat gewählt werden. Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass jede Kultusgemeinde zumindest mit einem Mitglied im Obersten Rat vertreten ist. Die Mitglieder müssen dem Schurarat angehören. Scheidet ein Mitglied aus dem Obersten Rat aus, ist nach Einberufung des Schurarates auf Antrag des Obersten Rates (vgl Artikel 8 Abs 8) aus dem Kreis der jeweiligen Kultusgemeinde oder dem Beirat zum Schurarat, welchem das ausscheidende Mitglied angehörte, ein Mitglied zu wählen und in weiterer Folge zu den Sitzungen des Obersten Rates einzuladen.
(4) Die Mitglieder des Obersten Rates wählen unmittelbar nach der Konstituierung des neu gewählten Obersten Rates aus ihrer Mitte einen Generalsekretär, einen Kassier und deren Stellvertreter, eine Frauenreferentin, einen Jugendreferenten, einen Sozialreferenten, einen Medienreferenten; einen Kulturreferenten sowie einen Bildungsreferenten.
(5) Der Generalsekretär unterstützt den Vorsitzenden bei der Geschäftsführung und führt Protokolle bei Sitzungen des Obersten Rates und des Beirates.
(6) Der Kassier hat für die ordnungsgemäße Geldgebarung zu sorgen.
(7) Wenn der Generalsekretär oder der Kassier verhindert ist, dann übernehmen ihre Stellvertreter ihre Funktionen vorübergehend.
(8) Der Oberste Rat hat alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammenzutreten. Protokolle der Sitzungen des Obersten Rates sind vom Vorsitzenden und dem Generalsekretär zu unterfertigen.
(9) Der Oberste Rat ist beschlussfähig, wenn bei der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(10) Er trifft Entscheidungen und Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der zur Sitzung geladenen Mitglieder. Ausgenommen davon sind Beschlüsse über Ausschluss von Mitgliedern und Bestellung und Enthebung von Fachinspektoren und Fachinspektorinnen. Hierfür bedarf es einer 2/3-Mehrheit.
(11) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter vertreten. Dieser führt dann die Geschäfte der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als geschäftsführender Präsident so lange der Verhinderungsfall besteht, längstens aber bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden.
(12) Eine außerordentliche Sitzung des Obersten Rates ist vom Vorsitzenden über begründeten Antrag von fünf Mitgliedern oder nach Antrag des Schurarates innerhalb einer Frist von einem Monat einzuberufen.
(13) Rechtserhebliche Urkunden und Schriftstücke werden durch den Vorsitzenden (Präsidenten) und die beiden Vizepräsidenten unterzeichnet.
(14) Der Oberste Rat wird für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Das Mandat der vom Schurarat gewählten Mitglieder des Obersten Rates währt so lange wie das Mandat des Schurarates; er führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Obersten Rates.
(15) Sitz des Obersten Rates ist Wien.
(16) Der Oberste Rat ist für die Ausübung seiner Funktionen dem Schurarat gemäß Artikel 8 Abs 2 verantwortlich.
(17) Der Mufti gehört dem Obersten Rat als beratendes Organ an.
(18) Der Oberste Rat gibt sich selbst innerhalb von drei Monaten ab seiner Konstituierung eine Geschäftsordnung. Zur Abstimmung über die Geschäftsordnung ist die Anwesenheit von mindestens mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie eine einfache Mehrheit erforderlich.
(1) Der Vorsitzende des Obersten Rates ist der Präsident der IGGÖ. Er vertritt die IGGÖ und die Beschlüsse des Obersten Rates gemeinsam mit den beiden Vizepräsidenten nach außen.
(2) Dem Präsidenten der IGGÖ obliegt die Leitung der Geschäftsführung des Obersten Rates nach innen und nach außen gemeinsam mit den beiden Vizepräsidenten. Rechtsverbindliche Erklärungen der IGGÖ bedürfen zu ihrer Gültigkeit den Beschluss des Obersten Rates und der Unterschriften des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten.
(3) Bei Verhinderung des Präsidenten stehen alle seine Befugnisse einem Vizepräsidenten zu. Dazu bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Präsidenten.
(4) Das Präsidialbüro der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich unterstützt den Präsidenten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Insbesondere obliegt dem Präsidialbüro die Erledigung laufender Geschäftsangelegenheiten nach Maßgabe der Beschlüsse des Schurarates, des Obersten Rates und der Verfügungen des Präsidenten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Auch für die Angelegenheiten des Schiedsgerichtes, der Rechnungsprüfer, des Muftis, des Beratungsrates und des Imame-Rates steht das Präsidialbüro zur Verfügung.
Das Präsidialbüro der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich wird durch den Präsidenten geleitet.
Der Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist berechtigt, einen geschäftsführenden Leiter und administratives Personal zu bestellen. Der geschäftsführende Leiter hat zumindest über einen in Österreich anerkannten Hochschulabschluss zu verfügen.
Die Organisation des Präsidialbüros der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich wird durch eine vom Schurarat mit einfacher Mehrheit zu verabschiedende Büroordnung näher geregelt. In dieser sind die einzelnen Organisationseinheiten festzulegen. Deren Zuständigkeit wird durch Beschluss des Obersten Rates näher bestimmt.
Die Einrichtung eines Bildungsamtes als Organisationseinheit des Präsidialbüros der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist jedenfalls vorzusehen und hat Koordinationsaufgaben wahrzunehmen.
Für die ausreichende finanzielle, organisatorische, technische und personelle Ausstattung des Präsidialbüros der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist im jeweiligen Jahresvoranschlag Vorsorge zu treffen.
(5) Der Präsident setzt den Termin und die Tagesordnung der Sitzungen des Obersten Rates fest, lädt die Mitglieder des Obersten Rates zu den Sitzungen ein und führt den Vorsitz.
(6) Befindet der Präsident, dass ein Beschluss des Obersten Rates gegen die vorliegende Verfassung verstößt, oder aber den Wirkungskreis des Obersten Rates überschreitet, so kann er den Schurarat damit befassen und eine endgültige Entscheidung einholen.
(7) Der Präsident hat über eine entsprechende religiöse Bildung zu verfügen, die deutsche Sprache zu beherrschen und österreichischer Staatsbürger zu sein.
(1) Der Mufti der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich wird auf Vorschlag des Obersten Rates von den Mitgliedern des Schurarates mit einfacher Mehrheit gewählt. Er muss die erforderlichen religiösen und bildungsmäßigen Voraussetzungen besitzen. Dafür ist zumindest ein Abschluss einer Hochschule für islamische Studien oder eine Promovierung an einer traditionellen islamischen Gelehrtenstätte erforderlich.
(2) Er kann wegen schwerer Verfehlungen gegen die Lehrsätze und Vorschriften des Islams, der Lehre der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich oder schädigendem Verhalten gegenüber der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vom Schurarat mit
2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordnungsgemäß zur Sitzung geladenen Mitglieder seiner Funktion enthoben werden.
(3) Er entscheidet gemeinsam mit dem Beratungsrat über religiöse Fragen in der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.
(4) Im vorübergehenden Verhinderungsfall bestellt er im Einvernehmen mit dem Obersten Rat ein geeignetes Mitglied des Imame-Rates zu seinem Vertreter.
(5) Ist er dauernd an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte verhindert, so hat der Oberste Rat ein anderes geeignetes Mitglied des Imame-Rates zum provisorischen Geschäftsträger zu ernennen, der die Funktion bis zur Ernennung des neuen Muftis durch den Schurarat bei der nächsten Sitzung des Schurarates (vgl Artikel 8) auszuüben hat.
(6) Er übt folgende Aufgaben gemeinsam mit dem Beratungsrat aus:
Kontrolle der Tätigkeit der Imame betreffend die Einhaltung der Lehre Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich im Einvernehmen mit dem Obersten Rat;
Bei Widerspruch gegen die Lehre der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich hat der Mufti das entsprechende Organ zu ermahnen.
Unterstützung bei der Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtsschule und besonderer Beratung eines rechtskundigen Imams.
(1) Der Beratungsrat ist das Fachorgan der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich für Glaubenslehre (insbesondere die Lehre der Islamischen Glaubensgemeinschaften in Österreich) und für religiöse Angelegenheiten.
(2) Er besteht aus dem Mufti, je einem Vertreter der Kultusgemeinden und einem Vertreter des Beirates zum Schurarat. Er kann je nach Bedarf weitere Mitglieder aufnehmen, um der Vielfalt der Rechtsschulen gerecht zu werden. Die Mitglieder haben einen Abschluss an einer Hochschule für islamische Studien oder an einer traditionellen islamischen Gelehrtenstätte aufzuweisen.
(3) Die Mitglieder des Beratungsrates werden in den jeweiligen Kultusgemeinden und im Beirat zum Schurarat intern gewählt und für die gleiche Amtsperiode des Schurarates in den Beratungsrat entsendet.
(4) Der Sitz des Beratungsrates ist Wien.
(5) Der Beratungsrat hat alle zwei Monate auf Einladung des Muftis und unter seinem Vorsitz zusammenzutreten.
(6) Der Beratungsrat teilt dem obersten Rat durch den Mufti seine Erkenntnisse mit. Der Oberste Rat macht sie gegebenenfalls den anderen Gremien der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und der Öffentlichkeit bekannt.
(7) Er entscheidet über religiöse Angelegenheiten und beachtet die in der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vertretenen Rechtschulen.
(1) Der Imame-Rat ist das Fachorgan der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich für Gottesdienstlehre und Morallehre.
(2) Er besteht aus dem Mufti und den ersten Imamen der Religionsgemeinden. Diese werden auf Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat für die gleiche Amtsperiode des Schurarates gewählt.
(3) Der Imame-Rat trifft auf Einladung des Muftis und unter seinem Vorsitz mindestens zweimal im Jahr zu Arbeitssitzungen zusammen.
(4) Der Imame-Rat teilt dem Obersten Rat durch den Mufti seine Erkenntnisse mit. Der Oberste Rat macht sie gegebenenfalls den anderen Gremien der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und der Öffentlichkeit bekannt.
(5) Der Imame-Rat kann bei Bedarf dem Obersten Rat die Einberufung einer Imame- Konferenz vorschlagen, welche auf Einladung des Obersten Rates und unter Vorsitz des Muftis zu Beratungen zusammentritt.
(1) Das Schiedsgericht ist einerseits das Verfassungskontrollorgan der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und andererseits eine Serviceeinrichtung für die Mitglieder der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, sowie von Kultusgemeinden, Moscheegemeinden und Fachvereinen.
a) Als Verfassungskontrollorgan entscheidet das Schiedsgericht gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung über alle aus dem Verhältnis in der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich entstehenden Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Organen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich oder zwischen einzelnen Mitgliedern und den Organen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.
(b) Als Serviceeinrichtung entscheidet das Schiedsgericht gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung und den Statuten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehörigen Kultusgemeinden, Fachvereine und Moscheegemeinden über alle aus innere organisatorische Streitigkeiten erwachsene Konflikte von Kultusgemeinden, Fachvereinen und Moscheegemeinden, sofern diese kein Schiedsgericht eingerichtet haben oder keine Schiedsrichter gewählt wurden. Alternativ kann der Oberste Rat mit einfacher Mehrheit ein an ihn herangetragenes Problem dem Schiedsgericht zur Behandlung vorlegen.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die keinem anderen Organ in der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, und wird auf Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat gewählt. Der Schurarat wählt auch zugleich den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Die Funktionsperiode des Schiedsgerichts währt so lange wie die Funktionsperiode des Schurarates.
(3) Das Schiedsgericht trifft weisungsfrei und unabhängig Entscheidungen, wenn es von einer Streitpartei dazu schriftlich angerufen wird.
(4) Das Schiedsgericht tritt auf schriftlichen Antrag einer beschwerdelegitimierten Person, Institution oder eines Gremiums innerhalb von zwei Wochen zusammen.
(5) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen binnen einer Frist von 8 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Anrufung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach Gewährung beiderseitigen Gehörs. Die Beratungen des Schiedsgerichtes sind nicht öffentlich. Seine Entscheidungen sind endgültig und bindend. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung den Streitparteien binnen einer Frist von 14 Tagen ab dem Datum der Entscheidung schriftlich bekannt zu geben.
(6) Wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts ausscheidet, bestellt der Schurarat auf Vorschlag des Obersten Rates ein weiteres Mitglied für die bestehende Funktionsperiode.
(7) Sitz des Schiedsgerichts ist Wien.
(8) Der Schurarat kann im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Zi 7 mit einfacher Stimmenmehrheit ein allgemeines Kostenersatzschema für die entstandenen Kosten des Service des Schiedsgerichts iS des Art. 14 Abs. 1 Lit b für den Fall festsetzen, dass dieses nicht von dem Obersten Rat angerufen wurde. Diese Kosten sind von der unterlegenen Streitpartei zu begleichen.
(9) Entscheidungen des Schiedsgerichts sind umzusetzen. Sollte die unterlegene Streitpartei eine Entscheidung nicht umsetzen, kann der Oberste Rat mit einfacher Mehrheit gegen diese Streitpartei Konsequenzen setzen, wie beispielsweise eine Weisung, Mediation oder Ermahnung.
(10) Bei Entscheidungen und Beschlüssen des Schurarates und des Obersten Rates ist binnen zwei Wochen ab Entscheidungs- und Beschlusszeitpunkt ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung zu stellen. Nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung beginnt die Frist für die Geltendmachung einer Beschwerde vor diesem Schiedsgericht und beträgt 4 Wochen.
(11) Beschwerden vor diesem Schiedsgericht haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ausschließlich in der Beschwerde möglich. Das Schiedsgericht hat hierüber binnen 14 Tagen ab Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. Der Antragsgegner ist hierzu zur Stellungnahme aufzufordern.
(1) Das Rechnungsprüfungsorgan der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich besteht aus drei Personen, den Rechnungsprüfern.
(2) Die Rechnungsprüfer werden auf Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat gewählt
(vgl Artikel 8).
(3) Ihnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Kontrolle der gesamten Finanzgebarung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, ihrer Gremien und ihrer sonstigen Einrichtungen. Gegenstand der Prüfung sind die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die verfassungsmäßige Verwendung der Mittel.
(4) Die geprüften Gremien, Organe, Verantwortungsträger und Einrichtungen haben den Rechnungsprüfern die aus deren Sicht erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Rechnungsprüfer haben dem Obersten Rat und dem Schurarat über das Ergebnis ihrer Prüfungen zu berichten.
(1) Der Oberste Rat hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahrs hat der Oberste Rat innerhalb von drei Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und den Rechnungsprüfern zu übermitteln. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf zwölf Monate nicht überschreiten.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die verfassungsmäßige Verwendung der Mittel innerhalb von weiteren drei Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen und einen Prüfbericht zu erstellen. Der Oberste Rat hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die verfassungsmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte ist besonders einzugehen.
(4) Die Rechnungsprüfer haben dem Obersten Rat den Prüfbericht vorzulegen. Dieser hat die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist die beschlussmäßige Genehmigung des Schurarates unter Beiziehung der Rechnungsprüfer einzuholen.
(5) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Oberste Rat beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Obersten Rat die Einberufung des Schurarates zu verlangen. Kommt der Oberste Rat diesem Ersuchen nach schriftlicher Mahnung und Setzung einer 14-tägigen Frist nicht nach, können die Rechnungsprüfer auch selbst den Schurarat einberufen.
(6) Waren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als eine Million Euro, ist ab dem folgenden Rechnungsjahr an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung ein Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses entfällt, sobald der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten wird.
(7) Gesondert sind jedenfalls Mitgliedsbeiträge, öffentliche Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten und die ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen auszuweisen. Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich sowie ihre Teile haben Dokumentation darüber zu führen, wie die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder im Inland erfolgt. Auf Verlangen ist der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als religionsrechtliche Oberbehörde Einsicht in die Bücher zu gewähren.
(8) Am Ende einer Funktionsperiode ist eine Gesamtrechnungsprüfung vorzunehmen und vom Schurarat zu bewilligen.
(1) Die in Art 2 dieser Verfassung genannten Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als religionsgesellschaftliche Oberbehörde werden in den Bundesländern durch islamische Religionsgemeinden besorgt, soweit dadurch nicht überregionale Interessen betroffen sind.
(2) Die Religionsgemeinden unterstehen bei der Vollziehung von Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich dem Obersten Rat und sind an dessen Weisungen gebunden.
(3) Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
Wahrung und Pflege der Religion entsprechend der Lehre der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich;
Verbreitung der Glaubenslehre;
Religiöse Betreuung;
Organisation und Verwaltung der religiösen Betreuung in besonderen Einrichtungen gemäß §11 Islamgesetz und Jugenderziehung;
Organisation von Speisevorschriften betreffend die Herstellung von Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln;
Organisation und Verwaltung von Bestattungen auf Friedhöfen bzw. Friedhofsabteilungen;
Die Vermögensverwaltung;
Die Koordinationsaufgaben im Sprengel der Religionsgemeinde.
(4) Die Islamischen Religionsgemeinden sind in folgenden Bundesländern vertreten:
Islamische Religionsgemeinde Burgenland.
Islamische Religionsgemeinde Kärnten.
Islamische Religionsgemeinde Niederösterreich
Islamische Religionsgemeinde Oberösterreich.
Islamische Religionsgemeinde Salzburg.
Islamische Religionsgemeinde Steiermark.
Islamische Religionsgemeinde Tirol
Islamische Religionsgemeinde Vorarlberg
Islamische Religionsgemeinde Wien
(5) Die islamische Religionsgemeinde besteht zumindest aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Kassier, dessen Stellvertreter sowie dem ersten Imam und zumindest zwei Ersatzmitgliedern.
(6) Die Wahl und Abbestellung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter, der Kassiere und deren Stellvertreter sowie der ersten Imame und zumindest zwei Ersatzmitglieder der jeweiligen islamischen Religionsgemeinde erfolgt auf Vorschlag des Obersten Rates durch den Schurarat. Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass jede Kultusgemeinde, welche im jeweiligen Sprengel eine Moscheeeinrichtung betreibt, zumindest mit einem Mitglied in der jeweiligen islamischen Religionsgemeinde vertreten ist.
(7) Sämtliche Funktionsträger der islamischen Religionsgemeinde haben den Hauptwohnsitz im entsprechenden Bundesland zu haben. Scheidet ein Funktionsträger aus einer islamischen Religionsgemeinde aus, hat der Vorsitzende der jeweiligen islamischen Religionsgemeinde aus den gewählten Ersatzmitgliedern ein Ersatzmitglied zu nominieren und in weiterer Folge diesen zu den Sitzungen der islamischen Religionsgemeinde einzuladen.
(8) Der erste Imam hat zumindest Absolvent einer islamischen Hochschule zu sein oder eine gleichwertige islamisch-religiöse Bildung aufzuweisen.
(9) Die Rechte und Pflichten der Imame bestimmen die Lehre der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sowie die vom Schurarat und Obersten Rat dementsprechend erlassenen Anordnungen.
(10) Die Funktionsperiode der islamischen Religionsgemeinde währt so lange wie die Funktionsperiode des Schurarates.
(1) Teile der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sind:
die Kultusgemeinden;
die Moscheegemeinden;
die Fachvereine.
(1) Kultusgemeinden sind Teile der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich; sie sind zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie haben für die Befriedigung der religiösen, kulturellen und sozialen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und der bewährten Traditionen, sowie für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen sowie für die Ausbildung des erforderlichen Personals zu sorgen.
(2) Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gegründet werden.
(3) Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich der Gründung zustimmt. Der Bestand einer Kultusgemeinde und die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gelten als gesichert, wenn sie zumindest zehn Moscheeeinrichtungen betreibt und zum Zeitpunkt der Gründung über wenigstens 1.000 Mitglieder verfügt. Moscheeeinrichtungen sind nur jene Einrichtungen, welche die nachstehenden Kriterien erfüllen:
Gebetsraum für mindestens 40 Personen
Regelmäßiges Freitagsgebet
Ordentlicher Imam
Verbreitung der Lehre
(4) Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen
Name und eine Kurzbezeichnung der Kultusgemeinde, wobei die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Moscheegemeinden, Fachvereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,
den Sitz der Kultusgemeinde,
Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,
die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis,
Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe,
Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung,
Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Kultusgemeinden,
Regelungen über die Erzeugung und Änderung ihres Statuts, und
einen Verweis auf die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, wonach sämtliche Interessen in allen religiösen Belangen, welche über den Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde hinausgehen, lediglich durch die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich vertreten werden, enthalten muss
(5) Die Gründung einer Kultusgemeinde umfasst ihre Errichtung und ihre Entstehung.
Die Kultusgemeinde wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Sie entsteht als Rechtsperson mit rechtswirksamem Bescheid des Bundeskanzlers gemäß § 7 Z 2 Islamgesetz.
(6) Die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) ist zum Zwecke der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Statuten und weiteren Vorlage an den Bundeskanzler an die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich vorzulegen.
(7) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich hat ohne unnötigen Aufschub das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 sowie die Verfassungsmäßigkeit der Statuten zu überprüfen. Bei Vorliegen von Mängeln hat die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich die in Gründung befindliche Kultusgemeinde aufzufordern, die Mängel binnen einer von ihr festgesetzten Frist zu beheben. Ansonsten ist die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) mit einem Genehmigungsvermerk dem Bundeskanzler vorzulegen.
(8) Die bescheidmäßige Entscheidung des Bundeskanzlers ist an die in Gründung befindliche Kultusgemeinde von der Islamischen Glaubensgemeinschaft zu übermitteln.
(9) Bei Auflösung einer Kultusgemeinde haben die zuletzt tätigen Organe über das Vermögen zu bestimmen und dies der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Die Kultusgemeinden entsenden Mitglieder in die bei der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich einzurichtende Halal-Zertifikats-Kommission.
(1) Moscheegemeinden sind Teile der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich; sie sind im Sinne des § 7 Z 3 iVm § 23 Abs 4 Islamgesetz nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen (und zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts). Sie haben für die Befriedigung der religiösen und sozialen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.
(2) Moscheegemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Moscheegemeinden erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Moscheegemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gegründet werden.
(3) Moscheegemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich der Gründung zustimmt. Der Bestand einer Moscheegemeinde und die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gelten als gesichert, wenn er zumindest eine Moscheeeinrichtung betreibt und zum Zeitpunkt der Gründung über wenigstens 40 Mitglieder verfügt. Moscheeeinrichtungen sind nur jene Einrichtungen, welche die nachstehenden Kriterien erfüllen:
Gebetsraum für mindestens 40 Personen
Regelmäßiges Freitagsgebet
Ordentlicher Imam
Verbreitung der Lehre
(4) Jede Moscheegemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen
Name und eine Kurzbezeichnung der Moscheegemeinde, wobei die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Moscheegemeinden, Fachvereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,
den Sitz der Moscheegemeinde,
Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,
die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis,
Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe und Organwalter,
Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung,
Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Moscheegemeinde,
Regelungen über die Erzeugung und Änderung ihres Statuts, und
einen Verweis auf die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, wonach sämtliche Interessen in allen religiösen Belangen, welche über den Wirkungsbereich der Moscheegemeinde hinausgehen, lediglich durch die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich vertreten werden, enthalten muss.
(5) Die Gründung einer Moscheegemeinde umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Die Moscheegemeinde wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson gemäß § 24 Abs 4 Islamgesetz mit dem Tag des Einlangens der durch die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgefertigten Anzeige beim Bundeskanzler. Die Anzeige muss den Wirkungsbereich der Rechtsperson und jene Personen, welche sie nach außen vertreten enthalten.
(6) Die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) ist zum Zwecke der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Statuten an die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich vorzulegen.
(7) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich hat ohne unnötigen Aufschub das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 sowie die Verfassungsmäßigkeit der Statuten zu überprüfen. Bei Vorliegen von Mängeln hat die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich die in Gründung befindliche Moscheegemeinde aufzufordern, die Mängel binnen einer von ihr festgesetzten Frist zu beheben. Ansonsten ist die von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgefertigte Anzeige dem Bundeskanzler vorzulegen.
(8) Die Bestätigung der Anzeige beim Bundeskanzler ist von der Islamischen Glaubensgemeinschaft an die in Gründung befindliche Moscheegemeinde zuzustellen.
(9) Allfällige Statutenänderungen sowie personelle Veränderungen in der Außenvertretung sind der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zur Anzeige beim Bundeskanzler mitzuteilen. Absatz 7 gilt sinngemäß.
(10) Der Oberste Rat hat mit Beschluss die Rechtspersönlichkeit der Moscheegemeinde aufzuheben, wenn
eine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nicht mehr vorliegt,
ein verfassungswidriges oder statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur Abstellung fortbesteht, oder
mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.
(11) Bei Auflösung einer Moscheegemeinde haben die zuletzt tätigen Organe über das Vermögen zu bestimmen.
(12) Über die Auflösung einer Moscheegemeinde hat die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich den Bundeskanzler ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.
(1) Gebetsräumlichkeiten sind Teil der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Mitglieder der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zu sorgen.
(2)
Gebetsräumlichkeiten sind unter Bekanntgabe des Namens, der Adresse und der verantwortlichen Personen bei dem Präsidialbüro der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich anzumelden.
Sollte der Gebetsräumlichkeit ein Imam zugeordnet sein, ist auch dieser dem Präsidialbüro der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zu melden.
Die Gebetsräumlichkeit ist vom Obersten Rat der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zu genehmigen. Die Genehmigung kann ohne Angabe von Gründen unterbleiben.
(3) Gebetsräumlichkeiten haben einen Gebetsraum zur Verfügung zu stellen.
(4) Gebetsräumlichkeiten müssen der Lehre und der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich folgen.
(5)
Gebetsräumlichkeiten müssen Änderungen des Namens, der Adresse und der verantwortlichen Personen unverzüglich dem Präsidialbüro der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich melden.
Sollte der Gebetsräumlichkeit ein Imam zugeordnet sein und dieser abberufen werden, ist dies unverzüglich dem Präsidialbüro der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zu melden.
Sollte erstmals oder ein neuer Imam der Gebetsräumlichkeit zugeordnet werden, ist dies unverzüglich dem Präsidialbüro der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zu melden.
(6) Der Oberste Rat kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit Beschluss Gebetsräumlichkeiten den Betrieb untersagen. Dies hat jedenfalls zu geschehen, wenn Verstöße gegen die Lehre, die Verfassung oder Beschlüsse der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vorliegen.
(1) Fachvereine sind Teile der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich; sie sind im Sinne des § 7 Z 3 iVm § 23 Abs 4 Islamgesetz nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen (und zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts). Sie haben für die Befriedigung der religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.
(2) Fachvereine können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen des Fachvereines erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Fachvereine können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gegründet werden.
(3) Fachvereine können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert sind und die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich der Gründung zustimmt. Der Bestand und die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit eines Fachvereins gelten als gesichert, wenn er in organisierter Form die in Absatz 1 genannten Aufgaben verfolgt.
(4) Jeder Fachverein hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen
Name und eine Kurzbezeichnung des Fachvereines, wobei die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Moscheegemeinden, Fachvereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,
den Sitz des Fachvereines,
Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,
die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis,
Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe und Organwalter,
Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung,
Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Fachvereines,
Regelungen über die Erzeugung und Änderung seines Statuts, und
einen Verweis auf die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, wonach sämtliche Interessen in allen religiösen Belangen, welche über den Wirkungsbereich des Fachvereines hinausgehen, lediglich durch die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich vertreten werden, enthalten muss.
(5) Die Gründung eines Fachvereines umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Fachverein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson gemäß § 23 Abs 4 Islamgesetz 2015 mit dem Tag des Einlangens der durch die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgefertigten Anzeige beim Bundeskanzler. Die Anzeige muss den Wirkungsbereich der Rechtsperson und jene Personen, welche sie nach außen vertreten enthalten.
(6) Die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) ist zum Zwecke der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Statuten an die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich vorzulegen.
(7) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich hat ohne unnötigen Aufschub das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 sowie die Verfassungsmäßigkeit der Statuten zu überprüfen. Bei Vorliegen von Mängeln hat die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich den in Gründung befindlichen Fachverein aufzufordern, die Mängel binnen einer von ihr festgesetzten Frist zu beheben. Ansonsten ist die von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgefertigte Anzeige dem Bundeskanzler vorzulegen.
(8) Die Bestätigung der Anzeige beim Bundeskanzler ist von der Islamischen Glaubensgemeinschaft an den in Gründung befindlichen Fachverein zuzustellen.
(9) Allfällige Statutenänderungen sowie personelle Veränderungen in der Außenvertretung sind der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zur Anzeige beim Bundeskanzler mitzuteilen. Absatz 7 gilt sinngemäß.
(10) Der Oberste Rat hat mit Beschluss die Rechtspersönlichkeit des Fachvereines aufzuheben, wenn
eine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nicht mehr vorliegt,
ein verfassungswidriges oder statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur Abstellung fortbesteht, oder
mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.
(11) Bei Auflösung eines Fachvereines haben die zuletzt tätigen Organe über das Vermögen zu bestimmen.
(12) Über die Auflösung eines Fachvereines hat die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich den Bundeskanzler ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.
(1) Dem Beirat zum Schurarat gehören die Obmänner und Obfrauen der Moscheegemeinden und Fachvereine der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich an.
(2) Der Beirat zum Schurarat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den Generalsekretär.
(3) Die Funktionsperiode des Beirats zum Schurarat währt so lange wie die Funktionsperiode des Schurarates.
(4) Der Beirat zum Schurarat gibt sich selbst nach seiner erstmaligen Konstituierung eine Geschäftsordnung.
(1) Die Seelsorgerinnen und Seelsorger sind Diener der Mitglieder der Gemeinschaft der Muslime und haben sich um das ausgeglichene Verhältnis zwischen Physischem, Geistigem und Spirituellem, welche in ihrem komplexen Zusammenspiel den Zustand der Seele darstellen, unter Berücksichtigung der islamischen Lehre und Vorschriften zu kümmern und deren allgemeinen Zustand zu verbessern. Sie sollen allen Mitgliedern der Gemeinde ein Vorbild im Islam (Gottestreue und Friedfertigkeit), Iman (Glauben und Gottvertrauen) und Ihsan (Gottesliebe und Aufrichtigkeit) sein.
(2) Zu den Seelsorgeorganen gehören:
die Ersten Imame
Imame (Vorbeter)
Vaez (Prediger)
Religionsdiener für spezielle Aufgaben wie rituelle Totenwäsche, Beaufsichtigung der rituellen Schächtung etc.
(3) Ihr Aufgabenbereich umfasst:
Die religiöse und religionsrechtliche Aufklärung und moralisch-religiöse Unterweisung der Muslime;
Koranlesung, Koranerklärung und Koranunterricht;
Leitung von Gottesdiensten, insbesondere die Leitung gemeinschaftlicher Gebete;
Predigen an Feiertagen, Festtagen und religiösen Anlässen;
Aufnahme und Belehrung von Konvertierten;
Mitarbeit beim Aufbau einer lebendigen Gemeinde;
Seelisch-geistige Erbauung der Gläubigen und deren Beratung in Ritualfragen;
Betreuung;
Beratung in familiären Angelegenheiten und Durchführung von religiösen Eheschließungen;
Beratung in sozialen Angelegenheiten;
Schwangerschaftsberatung;
Beratung bei Erziehungsfragen;
Trost und Beistand in Krisensituationen;
Sterbebegleitung;
Rituelle Waschung, Ausstattung und Bestattung von Verstorbenen
(4) die Bestellung und Abberufung der Seelsorger wird von der jeweiligen Kultusgemeinde und der jeweiligen Moscheegemeinde besorgt.
(1) Religiöse Betreuung gemäß § 11 Islamgesetz: Zur Besorgung der religiösen Betreuung in besonderen Einrichtungen kommen nur Personen in Betracht, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Lebensmittelpunktes in Österreich fachlich und persönlich dafür geeignet sind. Die fachliche Eignung liegt nur dann vor, wenn ein Abschluss eines Studiums gemäß § 24 Islamgesetz oder eine gleichwertige Qualifikation vorliegt. Die persönliche Eignung erfordert mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung und Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Reifeprüfung. Darüber hinaus ist ein unbescholtener Lebenswandel nachzuweisen.
(2) Die Bestellung und Abberufung der Personen zur religiösen Betreuung in besonderen Einrichtungen besorgt der Oberste Rat.
(3) Der Oberste Rat hat Personen zur religiösen Betreuung in besonderen Einrichtungen seines Dienstes zu entheben, bei
Beendigung der Mitgliedschaft in der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich;
Entlassung durch den Obersten Rat;
Verlegung des Hauptwohnsitzes aus dem zugewiesenen Wirkungsbereich;
Verstoß gegen die Lehre des Islam, und allgemeinen Leitlinien und/ oder gegen Anweisungen der zuständigen Organe der Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich und den Gremien trotz Mahnung durch den Obersten Rat;
Rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder bei nachhaltiger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer.
(4) Der Aufgabenbereich der religiösen Betreuung in besonderen Einrichtungen umfasst das Bundesherr, die Gerichts- und Verwahrungshaft, sowie die öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnliche Anstalten.
(1) Die im Anhang zu dieser Verfassung befindliche Kultusumlageordnung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist ein integrierender Bestandteil dieser Verfassung.
(1) Die im Anhang zu dieser Verfassung befindliche Wahlordnung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist ein integrierender Bestandteil dieser Verfassung.
(1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich darf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in den Formen entbehrlicher oder unentbehrlicher Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs 1 und Abs 2 BAO betreiben. Der Geschäftsbetrieb muss den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Diesen Grundsätzen entspricht der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens durch die Religionsgesellschaft insbesondere nicht, wenn
a) das Unternehmen zur Befriedigung eines Bedarfes der Mitglieder nicht erforderlich ist;
b) die Art und der Umfang des Unternehmens nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit der Religionsgesellschaft und zum voraussichtlichen Bedarf stehen.
(2) Für die in Abs 1 näher bezeichneten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind vom Schurarat Satzungen zu erlassen, die die näheren Vorschriften über ihre Einrichtung und Geschäftsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit enthalten.
(3) Für die Beteiligung der Religionsgesellschaft an wirtschaftlichen Unternehmungen gilt Abs. 1 sinngemäß.
(1) Die Religionsgesellschaft darf nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht Stiftungen gründen und betreiben. Diese Stiftungen haben einen Hinweis auf die Bezeichnung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zu enthalten. Unbeschadet der staatlichen Aufsicht unterstehen diese Stiftungen der Verwaltung und Kontrolle der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.
(2) Für diese Stiftungen sind auf Vorschlag des Obersten Rates Satzungen vom Schurarat zu erlassen, die die näheren Vorschriften über ihre Einrichtung und Geschäftsführung enthalten.
(3) Durch Anzeige beim Bundeskanzler gemäß § 23 Abs 4 Islamgesetz 2015 erhalten diese Stiftungen für den staatlichen Bereich die Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(1) Anträge auf Änderung der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gelangen an den Schurarat als Initiativen seiner Mitglieder, des Obersten Rates oder als Anträge von 1.000 Mitgliedern.
(2) Derartige Anträge sind an den Vorsitzenden des Schurarates zu übermitteln und in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.
(3) Verfassungsändernde Beschlüsse des Schurarates bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Vorsitzende des Schurarates hat verfassungsändernde Beschlüsse dem Präsidenten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zur Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Verfassungsänderung vorzulegen. Die Beurkundung ist vom Vorsitzenden des Schurarates gegenzuzeichnen.
(5) Die Verfassungsänderung ist vom Präsidenten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich dem Bundeskanzler unverzüglich vorzulegen.
(6) Die Kundmachung der für den staatlichen Bereich rechtsgültigen Verfassung erfolgt zusätzlich zu der auf Veranlassung des Bundeskanzlers zu tätigenden Veröffentlichung gemäß § 23 Abs 3 zweiter Satz Islamgesetz 2015 auf Veranlassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich auch auf deren Homepage.
(1) Bis zur Konstituierung der in dieser Verfassung vorgesehenen Organe üben die gewählten Organe ihre Funktion weiter.